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# § 110 AKG — Sondervorschriften wegen des Saarlandes

Allgemeines Kriegsfolgengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:

- 1. ...

- 2. ...

- 3. In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.

- 4. Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.

- 5. §§ 87 bis 91 finden im Saarland keine Anwendung.

6.

(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.

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Zitiervorschlag: § 110 AKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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