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§ 107 AKG — Freistellung von Verwaltungsgebühren

Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.