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# § 105 AKG — Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden

Allgemeines Kriegsfolgengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Ansprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maßnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzuführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33 bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.

(2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.

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Zitiervorschlag: § 105 AKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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