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# § 104 AKG — Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden

Allgemeines Kriegsfolgengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 104 AKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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