Auf Grund des Art. 14 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der elektronischen Datenverarbeitung im Freistaat Bayern erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 14 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der elektronischen Datenverarbeitung im Freistaat Bayern erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: