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§ 1 AKDB (Bayern)

Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der vom Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag und dem Landkreisverband Bayern geschaffenen Einrichtung für den Aufbau und die Durchführung der Datenverarbeitung im kommunalen Bereich wird die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit verliehen. Sie führt die Bezeichnung „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)“.