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§ 9 AIVBLehrV — Evaluierung

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Stand: 25.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch eine Evaluierung überprüft. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern durchgeführt.