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# § 4 AIVBLehrV — Dienstaufgaben

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 25.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Dienstaufgaben des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals gehören sämtliche Tätigkeiten in Lehre und anwendungsbezogener Forschung, die mit dem wissenschaftlichen Lehrbetrieb zusammenhängen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

- 1. die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums und von weiteren Bildungsmaßnahmen im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung jeweils einschließlich der Vor- und Nachbereitung, der Erstellung persönlicher Lehrmaterialien und der Übernahme von Vertretungen,

- 2. das Erstellen von studienbegleitenden Leistungstests mit Lösungsskizzen, einschließlich der Mitwirkung bei der Überarbeitung bereits erstellter Leistungstests, sowie das Korrigieren von studienbegleitenden Leistungstests,

- 3. die Durchführung von Modulprüfungen sowie entsprechender Teilprüfungen,

- 4. der Entwurf von Modulprüfungs-, Zwischenprüfungs- oder Abschlussprüfungsklausuren mit Lösungsskizzen,

- 5. der Einsatz als Prüfungskommissionsmitglied bei laufbahnrechtlichen Prüfungen, einschließlich der damit verbundenen Prüfungs- und Korrekturleistungen,

- 6. der Einsatz in mündlichen Auswahlverfahren,

- 7. der Einsatz als Aufsicht in Klausuren,

- 8. die Vergabe, Betreuung und Bewertung von Diplom- Bachelor-, Master- oder vergleichbaren Studienabschlussarbeiten, einschließlich der mündlichen Prüfungsanteile,

- 9. die veranstaltungsbegleitende fachliche Beratung der Studierenden,

- 10. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre,

- 11. die Weiterentwicklung der Studienpläne und Modulhandbücher,

- 12. die Erstellung, Aktualisierung und Erweiterung des Angebots an digitalen sowie sonstigen Lehr- und Lernmaterialien,

- 13. die Betreuung der Lehrbeauftragten,

- 14. die Tätigkeit im Rahmen von Mentoren- und Mentee-Programmen,

- 15. die Teilnahme an Dienstbesprechungen sowie die Vornahme von Verwaltungstätigkeiten im Kontext der Lehre und Lehrverwaltung,

- 16. die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule,

- 17. die Teilnahme an Veranstaltungen und sonstigen Praxiseinsätzen zur eigenen dienstlichen Fortbildung,

- 18. die Erstellung von Gutachten und die Ausführung von Sonderaufträgen sowie die Mitarbeit in Projekten, die im Kontext zum Berufsbild und zur Expertise des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals stehen,

- 19. die Wahrnehmung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,

- 20. Lehrtätigkeiten im Bereich der Fortbildung und Weiterbildung und

- 21. die fachliche Betreuung sowie die Nutzung von grundlegender IT-Infrastruktur, soweit diese Grundfertigkeiten betreffen und für die Durchführung der Lehre unmittelbar erforderlich sind.

(2) Die Jahreslehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 und 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben zu erfüllen.

(3) Die Lehrenden haben bei der Abrechnung ihres Deputats mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst die Angabe anrechenbarer Leistungen sowie deren gewissenhafte Prüfung und die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben.

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Zitiervorschlag: § 4 AIVBLehrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 25.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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