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# § 1 AIVBLehrV — Geltungsbereich

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 25.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter.

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Zitiervorschlag: § 1 AIVBLehrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 25.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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