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§ 1 AISAnlNutzV

Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, beim Befahren von Wasserflächen der Emsmündung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung) diese zu betreiben und verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.