§ 2 AIGGebO (Brandenburg) — Gebührenbemessung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Festsetzung der Gebühr sind im Einzelfall zu

berücksichtigen

der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit

Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

auf Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.