Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und
Informationszugangsgesetzes werden Gebühren nach anliegendem
Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und
Informationszugangsgesetzes werden Gebühren nach anliegendem
Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.