nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 AIG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes, den Landesbetrieben, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den kommunalen Unternehmen und Anstalten nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes sowie gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, denen Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist. Gegenüber dem kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises beim Landrat als allgemeine untere Landesbehörde besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind.

(2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber der Verwaltung des Landtages, dem Landesrechnungshof, den Landesbeauftragten, die nicht den in Absatz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes angehören sowie den Bevollmächtigten und den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber den staatlichen Hochschulen, den Forschungsanstalten, den zentralen Forschungseinrichtungen und den Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden.

(3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Stellen nach Absatz 1 Satz 1, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, nur, soweit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.

(4) In laufenden Verfahren wird Akteneinsicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes gewährt.

(5) Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht gegenüber:

der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg,

den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,

der Rechtsaufsichtsbehörde von Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

---

Zitiervorschlag: § 2 AIG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/2?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
