nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 AHundV — Assistenzhundearten

Assistenzhundeverordnung  
Stand: 01.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:

- 1. Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,

- 2. Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,

- 3. Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,

- 4. Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und

- 5. PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.

(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.

---

Zitiervorschlag: § 3 AHundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
