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# § 28 AHundV — Akkreditierung als fachliche Stelle

Assistenzhundeverordnung  
Stand: 01.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist, dass

- 1. die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen die erforderliche Sachkunde besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungsstätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung durchzuführen und die in dieser Verordnung festgelegten strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt,

- 2. er über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren Überprüfung verfügt und

- 3. die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 28 AHundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/28

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