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# § 6 AHaftVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bewegungsfreiheit

Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untergebrachten können sich außerhalb der Ruhezeiten für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden täglich in den für sie vorgesehenen Bereichen einer Unterbringungseinrichtung grundsätzlich frei bewegen, dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Der Zugang zu Gemeinschaftsräumen und anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung kann auch darüber hinaus im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten gewährt werden. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit dies der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherung des Unterbringungszweckes dient. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.

(2) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden. Die zuständige Ausländerbehörde oder Bundespolizeidienststelle ist vorab zu informieren.

(3) Bewachte Ausführungen zu angeordneten Behörden-, Gerichts- oder Konsulatsterminen sind zulässig. Ihre Durchführung sowie die Aufsicht über die Untergebrachten werden von der zuständigen Ausländerbehörde sichergestellt.

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Zitiervorschlag: § 6 AHaftVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/6

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