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§ 30 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Ladungspapiere

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber der Umschlaganlage oder der für die Bereitstellung Verantwortliche hat die vollständig ausgefüllten Ladungspapiere für alle gefährlichen Güter so aufzubewahren, dass sie jederzeit verfügbar sind. Die Papiere sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder anderen zuständigen Behörden vorzulegen.