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§ 26 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Benutzung von Hafenanlagen

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet. Fahrzeuge, die dem ADN unterliegen, dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Stellen laden und löschen.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle auch als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Wasserfahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an dem Liegeplatz entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind.

(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.

(5) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Wasserfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.

(6) Beschädigungen von Hafenanlagen oder Wasserfahrzeugen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden.