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§ 25 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Eigenversorgung mit Treibstoffen

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen sollen grundsätzlich von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt.

Vierter Abschnitt

Umschlag