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# § 2 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsdefinition

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. ein Hafen der durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Bereich,

2. der Schiffsführer der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeuges,

3. der Aufsichtspflichtige derjenige, unter dessen Aufsicht schwimmende Anlagen stehen,

4. die Aufsichtsperson die vom Betreiber einer Umschlaganlage gemäß § 36 zu benennende Person,

5. der Betreiber einer Umschlaganlage der für den Umschlagbetrieb Verantwortliche,

6. der Betreiber eines Hafens derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat,

7. ein Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät,

8. ein Fahrzeug ein Landfahrzeug,

9. ein Liegeplatz eine Liegestelle, ein Warteplatz oder auch ein Umschlagplatz, der einer entsprechenden Kennzeichnung für seine zugelassene Nutzung bedarf und

10. die Liegezeit die Wartezeit oder Stilliegezeit an einem Ort nach Nummer 9 ohne Umschlagtätigkeit.

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Zitiervorschlag: § 2 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/2

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