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§ 16 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.

(2) Sie kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.

(3) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges, Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 3 Satz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.

Dritter Abschnitt

Verkehr und Aufenthalt