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# § 13 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Erlaubnis zum Einlaufen

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die

a) zu sinken droht,

b) brennt oder bei dem oder bei der Brandverdacht besteht,

c) wegen der Bau- und Antriebsart oder wegen der Abmessungen oder der Ladung oder des Betriebszustandes den Hafenbetrieb gefährdet oder behindern könnte,

d) zum Verschrotten bestimmt ist,

e) den besonderen Maßnahmen nach dem IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt oder

f) der Sport- und Freizeitschifffahrt dient,

die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.

(2) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften freigeben. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.

(3) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs, welches diese Güter befördert, vor dem Einlaufen die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dabei gilt die Meldung nach § 12 als Antrag auf Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen.

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Zitiervorschlag: § 13 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/13

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