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§ 8 AHStatGes

Außenhandelsstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In Ausnahmefällen können zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung Erleichterungen im Anmeldeverfahren oder Befreiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 gewährt werden, soweit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik vereinbar ist. In besonders gelagerten Einzelfällen können derartige Erleichterungen und Befreiungen auch durch den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes verfügt werden.