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# § 4 AHStatGes

Außenhandelsstatistikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet

- 1. für die in das Zollgebiet eingehenden Waren derjenige, der den Zollantrag stellt;

- 2. in den übrigen Fällen derjenige, der die Waren in dem nach § 6 maßgebenden Zeitpunkt besitzt.

(2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist verpflichtet

- 1. für die eingehenden Waren der Einführer;

- 2. für die ausgehenden Waren der Ausführer;

- 3. in den übrigen Fällen der Anmeldepflichtige.

(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichterung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung von Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt werden, daß andere am Warenverkehr beteiligte Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet sind.

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Zitiervorschlag: § 4 AHStatGes

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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