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§ 3a AHStatGes

Außenhandelsstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

1.
für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandelsstatistik)
a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
b)
Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen,
c)
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen;
2.
für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)
a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
b)
EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4,
c)
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.