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§ 16 AHStatGes

Außenhandelsstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) § 13 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)