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# § 18 AHStatG — Verordnungsermächtigung

Außenhandelsstatistikgesetz  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

- 1. die Zuordnung bestimmter Warenbewegungen über die Grenze des Erhebungsgebietes zum Intra- oder Extrahandel,

- 2. nähere Festlegungen zum Bezugszeitraum und zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4,

- 3. die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfsmerkmale nach § 8 Nummer 2 Buchstabe b,

- 4. nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Verwendung von Daten dieser öffentlichen Stellen nach § 12,

- 5. die Festlegung der Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3,

- 6. nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,

- 7. nähere Bestimmungen zum Anmeldeverfahren,

- 8. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Veredelungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6 sowie zur Verlängerung der Meldefristen,

- 9. Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Erstellung von Sammelwarennummern zur vereinfachten Anmeldung nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1369 vom 29. September 2020 (ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2) geändert worden ist,

- 10. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Angaben zu besonderen Waren und Warenbewegungen,

- 11. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung nach § 11a Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

- 12. nähere Bestimmungen zu den nach § 15 im Rahmen des Einzeldatenaustausches zu übermittelnden Einzelangaben,

- 13. die Aussetzung der Erhebung einzelner Merkmale, wenn dadurch die hinreichende Qualität der Ergebnisse der Statistik gewährleistet bleibt und der Informationsverlust in einem angemessenen Verhältnis zur Entlastung der Auskunftspflichtigen steht,

- 14. die Übermittlung von Daten zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 7 und den Hilfsmerkmalen nach § 8 durch die Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8,

- 15. die Aufnahme zusätzlicher Angaben in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen nach § 13 Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 18 AHStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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