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§ 17 AHStatG — Veröffentlichung

Außenhandelsstatistikgesetz

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2152 findet auch Anwendung auf die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse der Außenhandelsstatistik, die nicht ausschließlich auf Erhebungsmerkmalen beruhen, die durch Unionsrecht vorgegeben sind.