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# § 9 AGyKoVO (Sachsen) — Beendigung des Schulverhältnisses

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.

(2) Der Abgang von der Schule erfolgt

1. durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,

2. bei einem Ausschluss aus der Schule,

3. bei zweimaliger Nichtversetzung,

4. wenn feststeht, dass der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann, oder

5. wenn die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.

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Zitiervorschlag: § 9 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/9

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