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# § 7 AGyKoVO (Sachsen) — Feststellungsprüfung in der Fremdsprache

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor der Aufnahme am Abendgymnasium oder Kolleg können Bewerber, die Sprachkenntnisse außerhalb schulischer Einrichtungen erworben haben, eine Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache ablegen. Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die oberste Schulaufsichtsbehörde erstellt die Aufgaben für den schriftlichen Teil. Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt mindestens 90 Minuten. Die Dauer des mündlichen Teils soll 30 Minuten betragen. Für die Gesamtleistung werden die Teilnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtleistung mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

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Zitiervorschlag: § 7 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/7

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