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# § 25 AGyKoVO (Sachsen) — Zulassung

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter. Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der

1. sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,

2. zum ersten oder zweiten Mal an der Abiturprüfung teilnimmt,

3. die Besuchsdauer bei Bestehen der Abiturprüfung nicht überschreiten wird,

4. die erforderliche Punktzahl im Block I unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann und

5. die Anforderungen an die Kurshalbjahresergebnisse gemäß § 23 erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 25 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/25

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