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# § 21 AGyKoVO (Sachsen) — Ersetzungs- und Ergänzungsregelung

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kolleg kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, weitere fortgeführte Fremdsprache, Kunst, Musik, Philosophie und Sport anbieten.

(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde fächerverbindende Grundkurse anbieten.

(3) Schüler am Abendgymnasium können den in § 20 Absatz 1 Nummer 7 genannten Grundkurs durch einen Grundkurs nach Absatz 2 ersetzen.

(4) Schüler am Kolleg können

1. eines der Grundkursfächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2 und

2. eines der Grundkursfächer Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik

ersetzen.

(5) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Abendgymnasium die Belegung eines der in § 20 Absatz 1 Nummer 7 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Kolleg die Belegung eines der in Absatz 4 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. Satz 1 gilt auch für einen fächerverbindenden Grundkurs, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. Satz 2 gilt auch für einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 4 ersetzt. Die Belegung des Grundkursfaches Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn

1. die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und

2. mindestens eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt wird.

§ 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 21 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/21

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