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# § 12 AGebV — Gebühren für Beglaubigungen

Allgemeine Gebührenverordnung  
Stand: 20.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

- 1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

  - a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

  - b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

- 2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

- 3. Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

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Zitiervorschlag: § 12 AGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/12

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