nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 AGebV — Gebühren für Beglaubigungen

Allgemeine Gebührenverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.02.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.
Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.