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# § 7 AG_SGBXII (Brandenburg) — Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, vorläufige Hilfeleistungen

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei einer kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach § 6 die Aufgaben durchführt, den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diesen weiterzuleiten. Wird ein Antrag bei einem Amt gestellt, das nicht selbst die Aufgaben durchführt, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Hilfe nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe aufgeschoben werden kann. Der zuständige Träger der Sozialhilfe ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Für die Kostenerstattung durch den zuständigen Träger gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 AG_SGBXII (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/7

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