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# § 3 AG_SGBXII (Brandenburg) — Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Sozialhilfe tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die damit einhergehende Ausgabenentwicklung. Hierzu arbeiten die Träger der Sozialhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der überörtliche Träger der Sozialhilfe können zu diesem Zweck eine einheitliche Vereinbarung abschließen.

(2) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht

unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der Transparenz der vorhandenen Hilfsangebote sowie durch die Einbindung von Einrichtungen in die Gemeinde und

durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern sowie der Förderung individueller Wohn- und Betreuungsformen.

Sie arbeiten dabei eng mit den Ämtern und amtsfreien Gemeinden zusammen, deren Zuständigkeit unberührt bleibt.

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Zitiervorschlag: § 3 AG_SGBXII (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/3

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