§ 14 AG_SGBXII (Brandenburg) — Berichts- und Auskunftspflichten

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Nachfrage Daten zu den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Übermittlung der Daten festzulegen.