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# § 12 AG_SGBXII (Brandenburg) — Personal- und Sachkosten

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 3,6 Prozent der nach § 10 ermittelten Gesamtnettoaufwendungen für die Sozialhilfe abzüglich des kommunalen Eigenanteils. Für die Erledigung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1a und 2, die gemäß § 10 Absatz 2a und 2c berücksichtigungsfähig sind, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich eine Fallpauschale von 46,43 Euro.

(2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 werden bei der Gewährung der Abschläge nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt.

(3) Die Auskömmlichkeit der Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 wird im Rahmen der Evaluierung nach § 15 überprüft und die Pauschale rückwirkend angepasst.

(4) Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 nicht auskömmlich war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich durch das Land. Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 zu hoch war, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

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Zitiervorschlag: § 12 AG_SGBXII (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/12?asof=2026-07-30

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