Ziel dieses Gesetzes ist
die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen,
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung,
die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote.