nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 AG_SGBXII (Brandenburg) — Ziel des Gesetzes

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel dieses Gesetzes ist

die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen,

die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung,

die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote.