Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind sachlich zuständig für die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus.
Einzelnorm