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# § 20 AG_SGBIX (Brandenburg) — Evaluierung

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium gibt im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft nach § 10 im Kalenderjahr 2020 ein Gutachten in Auftrag, welches die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich aus dieser ergebenden Auswirkungen auf die Ausgaben der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wissenschaftlich evaluiert. Zu untersuchen ist die Ausgabenentwicklung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 97 Absatz 3 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 sowie nach § 102 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2020.

(2) Die finanziellen Auswirkungen der

verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung,

Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,

Leistungskataloge für die Soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,

Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt,

Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren,

Einführung von Frauenbeauftragten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

sind in dem Gutachten gemäß Absatz 1 gesondert zu untersuchen. Zusätzlich sind die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe zu untersuchen. Mehrbelastungen sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfe zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. Vergleichsgrundlagen sind die den Trägern der Sozialhilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den entstandenen Ausgaben für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz.

(3) Gegenstand des Gutachtens ist darüber hinaus die Untersuchung folgender Bereiche:

die Auskömmlichkeit der individuellen kommunalen Festbeträge und der prognostizierten jährlichen Steigerung nach § 16 Absatz 3 bis 5 sowie der Personal- und Sachkostenpauschale nach § 18 Absatz 1,

die Wirksamkeit der Gremien nach den §§ 11 und 12,

die Umsetzung des Vertragswesens unter Berücksichtigung der notwendigen Weiterentwicklung der Strukturen und Angebote in der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

die Wirksamkeit der Modellvorhaben nach § 14 Absatz 2,

die Erreichung der Ziele nach § 1.

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Zitiervorschlag: § 20 AG_SGBIX (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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