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§ 19 AG_SGBIX (Brandenburg) — Berichts- und Auskunftspflichten

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe melden quartalsweise in elektronischer Form an das Landesamt für Soziales und Versorgung Daten zu den nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen.

Einzelnorm