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# § 17 AG_SGBIX (Brandenburg) — Abrechnungsverfahren und Abschläge

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Kosten werden auf Antrag erstattet. Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe haben die für die Kostenerstattung nach § 16 Absatz 1 maßgeblichen Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem vom Landesamt für Soziales und Versorgung vorgegebenen Muster nachzuweisen. Der Nachweis für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres und der Nachweis für das gesamte Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche ergänzend anspruchsbegründende Unterlagen anfordern, Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe durchführen und die Unterlagen vor Ort einsehen.

(2) Das Land gewährt jedem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe monatliche Kostenerstattungsabschläge. Die Höhe der monatlichen Abschläge beträgt ein Zwölftel der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres des jeweiligen örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe zuzüglich eines angemessenen einheitlichen Steigerungssatzes, der sich an der Veränderung der Verbraucherpreise im Land Brandenburg gegenüber dem Vorjahr oder der vereinbarten pauschalen Entgeltfortschreibung für das laufende Jahr im Bereich der Eingliederungshilfe orientiert. Bis zur Feststellung der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres werden die bisher gezahlten Abschläge weiter gewährt.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgt ein Ausgleich von Über- und Unterzahlungen mit dem Folgeabschlag.

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Zitiervorschlag: § 17 AG_SGBIX (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBIX/17?asof=2026-07-30

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