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# Art 6 AGVwGO (Bayern) — Großer Senat

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. Ruft der erkennende Senat den Großen Senat an, weil er in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, so entsendet jeder beteiligte Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. Wird der Große Senat zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angerufen, so entsendet der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats.

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Zitiervorschlag: Art 6 AGVwGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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