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Art 5 AGVwGO (Bayern) — Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.