Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaft anzupassen.
Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaft anzupassen.