§ 4 AGTierNebG (Brandenburg) — Bindung an die Einzugsbereiche

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte sind, soweit sie der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unterliegen, in dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium kann eine abweichende Regelung gemäß § 6 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.