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# § 3 AGTierNebG (Brandenburg) — Einzugsbereiche, Entschädigung

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Einzugsbereiche durch Rechtsverordnung zu bestimmen und hierzu das Nähere zu regeln. Hierbei sind die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden anzuhören. Das Benehmen mit den Nachbarländern ist herzustellen.

(2) Stellen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen oder Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsvorschriften eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer dar, die die Grenzen zumutbarer inhaltlicher Festlegungen des Eigentums überschreitet, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Grundsätze der Entschädigung bei förmlicher Enteignung sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 AGTierNebG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierNebG/3

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