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# § 5 AGTierGesGDV (Brandenburg) — Verfahren bei der Schätzung von Tieren

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierhalter zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Halters den Betrag von 60 000 Euro nicht überschreitet.

(2) Stimmt der beteiligte Tierhalter der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu oder überschreitet der Schätzwert der gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Halters den Betrag von 60 000 Euro, so sind vom Amtstierarzt mindestens zwei von der Kreisordnungsbehörde bestellte Schätzer hinzuzuziehen.

(3) Der Amtstierarzt und die Schätzer haben den Wert unabhängig voneinander zu ermitteln und die Ergebnisse in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.

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Zitiervorschlag: § 5 AGTierGesGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesGDV/5

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