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# § 3 AGTierGesGDV (Brandenburg) — Bildung von Rücklagen, Verwaltungskosten

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Tierseuchenkasse hat aus seinen Einnahmen im angemessenen Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden.

(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:

je Pferd 25 Euro

je Rind 24 Euro

je Schwein (einschließlich Schwarzwild in Gehegen) 15 Euro

je Schaf (einschließlich Muffelwild in Gehegen) 11 Euro

je Ziege 11 Euro

je Stück Gehegewild (außer Schwarz- und Muffelwild) 15 Euro

Geflügel je Tier 1,10 Euro.

Die Rücklagen sollen in der Regel 50 Prozent dieser Beträge nicht unterschreiten.

(3) Die für jede Tierart erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Be-streitung der Ausgaben gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes zu verwenden. Die Verwaltungskosten sind auf alle Tierarten angemessen zu verteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 AGTierGesGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesGDV/3

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